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Datenschutzbeauftragter: Wann er Pflicht ist

Von Redaktion VertragLotse

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) ist eine zentrale Figur im Datenschutz. Doch nicht jedes Unternehmen muss einen bestellen.

Wann ist ein DSB Pflicht?

Nach DSGVO (Art. 37)

  • Behörden und öffentliche Stellen: Immer (außer Gerichte)
  • Kerntätigkeit: Umfangreiche regelmäßige Überwachung von Personen
  • Besondere Datenkategorien: Umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten, politischen Meinungen etc.

Nach BDSG (§ 38)

  • Mindestens 20 Personen sind ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt
  • Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen
  • Geschäftsmäßige Datenverarbeitung zum Zweck der Übermittlung oder Marktforschung

Interner oder externer DSB?

Interner DSB

  • Mitarbeiter des Unternehmens
  • Genießt besonderen Kündigungsschutz (§ 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG)
  • Muss freigestellt und geschult werden
  • Darf keine Interessenkonflikte haben (z. B. nicht IT-Leiter oder Geschäftsführer)

Externer DSB

  • Unabhängiger Dienstleister
  • Flexibler und oft kostengünstiger für KMU
  • Bringt branchenübergreifende Erfahrung mit
  • Kein Kündigungsschutz-Thema

Aufgaben des DSB (Art. 39 DSGVO)

  • Unterrichtung und Beratung des Unternehmens
  • Überwachung der Einhaltung der DSGVO
  • Beratung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Anlaufstelle für Betroffene

Was der DSB nicht ist

Der DSB ist nicht verantwortlich für die Umsetzung des Datenschutzes – das bleibt Aufgabe der Geschäftsführung. Der DSB berät und überwacht, setzt aber nicht um.

Bußgeld bei Nichtbestellung

Die Nichtbestellung eines Pflicht-DSB kann mit Bußgeldern bis zu 10 Mio. EUR geahndet werden.

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