EuGH-Urteil: Cookie-Einwilligung ist Pflicht
Das EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2019 (C-673/17 – Planet49) hat die Cookie-Praxis grundlegend verändert. Vorausgefüllte Einwilligungshäkchen sind seitdem unzulässig.
Der Fall Planet49
Das Unternehmen Planet49 betrieb ein Online-Gewinnspiel. Bei der Teilnahme war ein Häkchen für Werbe-Cookies vorausgefüllt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte dagegen.
Die Entscheidung des EuGH
Kernaussagen
- Aktive Einwilligung erforderlich: Vorausgefüllte Checkboxen stellen keine wirksame Einwilligung dar
- Informationspflicht: Der Nutzer muss über Funktionsdauer und Zugriff Dritter informiert werden
- Gilt für alle nicht-notwendigen Cookies: Auch wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden
Rechtsgrundlage
Der EuGH stützte seine Entscheidung auf die ePrivacy-Richtlinie (Art. 5 Abs. 3) und die DSGVO (Art. 6, 7).
Auswirkungen auf die Praxis
Für Websitebetreiber
- Cookie-Banner mit vorausgefüllten Häkchen sind unzulässig
- Eine echte Wahlmöglichkeit (Opt-in) muss bestehen
- Der „Ablehnen"-Button muss ebenso leicht zugänglich sein wie der „Akzeptieren"-Button
- Tracking darf erst nach Einwilligung starten
Dark Patterns
Auch nach dem EuGH-Urteil nutzen viele Websites weiterhin Dark Patterns:- Großer grüner „Akzeptieren"-Button, kleiner grauer „Ablehnen"-Link
- „Ablehnen" nur über „Einstellungen" erreichbar
- Nudging durch Farbgestaltung
Sanktionen
Verstöße können mit Bußgeldern nach DSGVO (bis 20 Mio. EUR) und Abmahnungen (UWG, VZBV) geahndet werden.Entwicklung nach dem Urteil
Der BGH hat die EuGH-Entscheidung 2020 bestätigt (Az. I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II). Seit 2021 gilt zudem das TDDDG (ehemals TTDSG) mit § 25, der die Cookie-Einwilligung ins deutsche Recht umsetzt.
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