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EuGH-Urteil: Cookie-Einwilligung ist Pflicht

Von Redaktion VertragLotse

Das EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2019 (C-673/17 – Planet49) hat die Cookie-Praxis grundlegend verändert. Vorausgefüllte Einwilligungshäkchen sind seitdem unzulässig.

Der Fall Planet49

Das Unternehmen Planet49 betrieb ein Online-Gewinnspiel. Bei der Teilnahme war ein Häkchen für Werbe-Cookies vorausgefüllt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte dagegen.

Die Entscheidung des EuGH

Kernaussagen

  • Aktive Einwilligung erforderlich: Vorausgefüllte Checkboxen stellen keine wirksame Einwilligung dar
  • Informationspflicht: Der Nutzer muss über Funktionsdauer und Zugriff Dritter informiert werden
  • Gilt für alle nicht-notwendigen Cookies: Auch wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden

Rechtsgrundlage

Der EuGH stützte seine Entscheidung auf die ePrivacy-Richtlinie (Art. 5 Abs. 3) und die DSGVO (Art. 6, 7).

Auswirkungen auf die Praxis

Für Websitebetreiber

  • Cookie-Banner mit vorausgefüllten Häkchen sind unzulässig
  • Eine echte Wahlmöglichkeit (Opt-in) muss bestehen
  • Der „Ablehnen"-Button muss ebenso leicht zugänglich sein wie der „Akzeptieren"-Button
  • Tracking darf erst nach Einwilligung starten

Dark Patterns

Auch nach dem EuGH-Urteil nutzen viele Websites weiterhin Dark Patterns:
  • Großer grüner „Akzeptieren"-Button, kleiner grauer „Ablehnen"-Link
  • „Ablehnen" nur über „Einstellungen" erreichbar
  • Nudging durch Farbgestaltung

Sanktionen

Verstöße können mit Bußgeldern nach DSGVO (bis 20 Mio. EUR) und Abmahnungen (UWG, VZBV) geahndet werden.

Entwicklung nach dem Urteil

Der BGH hat die EuGH-Entscheidung 2020 bestätigt (Az. I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II). Seit 2021 gilt zudem das TDDDG (ehemals TTDSG) mit § 25, der die Cookie-Einwilligung ins deutsche Recht umsetzt.

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