Kleinreparaturklausel: Wann Mieter zahlen müssen
In vielen Mietverträgen findet sich eine Kleinreparaturklausel. Doch nicht jede Klausel ist wirksam, und es gibt klare Obergrenzen.
Was ist eine Kleinreparaturklausel?
Eine Kleinreparaturklausel verpflichtet den Mieter, Kosten für kleine Reparaturen an Gegenständen zu tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind:
- Wasserhähne und Mischbatterien
- Lichtschalter und Steckdosen
- Türklinken und Fensterverschlüsse
- Rollladengurte, Duschköpfe
Nicht erfasst: Heizungsanlagen, Rohrleitungen in der Wand, Fensterrahmen.
Grenzen der Klausel
Obergrenze pro Einzelreparatur
Die Rechtsprechung akzeptiert ca. 100 bis 120 EUR pro Einzelreparatur. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, muss der Vermieter die gesamten Kosten tragen.
Jährliche Obergrenze
Üblicherweise 6 bis 8 % der Jahreskaltmiete oder ca. 200–300 EUR pro Jahr.
Wann die Klausel unwirksam ist
Die Kleinreparaturklausel ist unwirksam, wenn:
- Keine Obergrenze pro Einzelfall genannt ist
- Keine jährliche Gesamtobergrenze enthalten ist
- Der Mieter zur Durchführung (statt nur Kostentragung) verpflichtet wird
- Gegenstände erfasst werden, die nicht dem häufigen Zugriff unterliegen
Reparatur vs. Instandhaltung
Kleinreparaturen betreffen nur den Reparaturbedarf durch normalen Verschleiß. Instandhaltung und Instandsetzung sind Vermieterpflicht (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).
Was tun bei einer Reparatur?
- Defekt schriftlich dem Vermieter melden
- Prüfen, ob die Reparatur unter die Klausel fällt
- Obergrenzen im Vertrag prüfen
- Keine Handwerker selbst beauftragen bei größeren Schäden
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