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Mietpreisbremse: Gilt sie für Ihre Wohnung?

Von Redaktion VertragLotse

Seit 2015 soll die Mietpreisbremse bezahlbaren Wohnraum sichern. Doch viele Mieter wissen nicht, ob sie gilt oder wie sie sich darauf berufen können.

Was regelt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) besagt: Bei Wiedervermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Wo gilt sie?

Nur in Gebieten, die als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden – die meisten Großstädte wie Berlin, München, Hamburg, Frankfurt, Köln.

Ausnahmen

  • Neubauten: Erstmalig nach dem 1. Oktober 2014 vermietet
  • Umfassende Modernisierung: Ca. ein Drittel des Neubauaufwands
  • Vormiete: War die Vormiete bereits höher, darf der Vermieter diese beibehalten
  • Möblierte Wohnungen: Besonderheiten beim Möblierungszuschlag

So prüfen Sie Ihre Miete

  • Mietspiegel Ihrer Stadt finden
  • Vergleichsmiete anhand von Lage, Ausstattung, Baujahr ermitteln
  • 10-%-Grenze prüfen
  • Ausnahmen prüfen

Rüge und Rückforderung

Um die Mietpreisbremse durchzusetzen, müssen Sie die zu hohe Miete rügen – schriftlich unter Verweis auf § 556d BGB. Die Rückforderung ist erst ab dem Zeitpunkt der Rüge möglich.

Auskunftspflicht des Vermieters

Seit 2019 muss der Vermieter unaufgefordert Auskunft geben, wenn er sich auf eine Ausnahme beruft. Andernfalls gilt die Mietpreisbremse automatisch.

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