Praxisfall: Unwirksame Kündigungsfrist im Mietvertrag
Frau K. wollte ihre Wohnung kündigen. Im Mietvertrag stand eine Kündigungsfrist von 6 Monaten für den Mieter. Ihr Vermieter bestand auf Einhaltung dieser Frist. War das rechtens?
Der Sachverhalt
Frau K. bewohnte seit 3 Jahren eine Mietwohnung. Im Mietvertrag war eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende vereinbart. Als sie aus beruflichen Gründen umziehen musste, kündigte sie mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten.
Der Vermieter lehnte ab und bestand auf der 6-Monats-Frist.
Die rechtliche Bewertung
§ 573c Abs. 4 BGB
Zum Nachteil des Mieters darf von der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate) nicht abgewichen werden. Eine längere Kündigungsfrist für den Mieter ist unwirksam.
Folge
Die unwirksame Klausel wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Frau K. konnte mit der gesetzlichen 3-Monats-Frist kündigen. Der Vermieter musste die Kündigung akzeptieren.
Erlaubte Abweichungen
- Eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter ist zulässig (z. B. 1 Monat)
- Eine längere Frist für den Vermieter ist zulässig (und sogar gesetzlich vorgesehen bei langer Mietdauer)
- Beide Seiten können auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für maximal 4 Jahre verzichten
Lehren aus dem Fall
- Gesetzliche Mindeststandards im Mietrecht können nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden
- Unwirksame Klauseln werden durch das Gesetz ersetzt
- Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf abweichende Kündigungsfristen
- Lassen Sie sich von langen Fristen im Vertrag nicht einschüchtern
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