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Preiserhöhung im Vertrag: Wann Sie zustimmen müssen

Von Redaktion VertragLotse

Preiserhöhungen kommen in vielen Verträgen vor – von Mobilfunk über Streaming bis zum Fitnessstudio. Doch nicht jede Erhöhung ist zulässig.

Einseitige Preiserhöhungen

Grundsatz: Verträge sind bindend

Ein Vertrag bindet beide Seiten an den vereinbarten Preis. Eine einseitige Änderung ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag enthalten ist.

Anforderungen an Preisanpassungsklauseln

Nach BGH-Rechtsprechung muss eine Preisanpassungsklausel:

  • Einen konkreten Anlass nennen (z. B. gestiegene Einkaufspreise)

  • Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen ermöglichen

  • Transparent und verständlich sein

  • Dem Kunden ein Kündigungsrecht einräumen


Unwirksame Klauseln

Klauseln wie „Preisänderungen vorbehalten" ohne weitere Konkretisierung sind unwirksam (§ 307 BGB).

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Bei einer wirksamen Preiserhöhung haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Beispiele:

  • Mobilfunk: Kündigung zum Zeitpunkt der Erhöhung

  • Strom/Gas: 2 Wochen Sonderkündigungsrecht nach Mitteilung

  • Fitnessstudio: Kündigung zum Zeitpunkt der Erhöhung

  • Versicherung: 1 Monat nach Mitteilung


Informationspflicht des Anbieters

Der Anbieter muss Sie über die Preiserhöhung rechtzeitig und transparent informieren – in der Regel mindestens 1 Monat vorher. Die Mitteilung muss den neuen Preis, das Datum und das Kündigungsrecht nennen.

Was tun bei einer Preiserhöhung?

  • Prüfen Sie, ob die Erhöhung vertraglich zulässig ist
  • Prüfen Sie die Höhe der Erhöhung auf Angemessenheit
  • Nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht, wenn die Erhöhung zu hoch ist
  • Vergleichen Sie alternative Anbieter

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