B2BAGBVertragsrecht

AGB im B2B-Bereich: Was Sie wissen müssen

Von Redaktion VertragLotse

Im B2B-Bereich ist die Vertragsfreiheit deutlich größer als bei Verbraucherverträgen. Dennoch gelten auch hier Grenzen für AGB.

AGB-Recht im B2B: Die Unterschiede

Keine Klauselverbote nach §§ 308, 309 BGB

Die strengen Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten grundsätzlich nur für Verbraucherverträge. Im B2B-Bereich werden sie aber als Indiz für die Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB herangezogen.

Generalklausel § 307 BGB gilt auch im B2B

Eine Klausel ist auch zwischen Unternehmen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Maßstäbe sind aber weniger streng als bei Verbrauchern.

Häufige B2B-AGB-Klauseln

Haftungsbegrenzung

Im B2B können Sie die Haftung weiter beschränken als gegenüber Verbrauchern. Aber: Die Haftung für Vorsatz und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) kann nicht ausgeschlossen werden.

Eigentumsvorbehalte

Der einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt sind im B2B-Bereich Standard und zulässig.

Gerichtsstandvereinbarung

Zwischen Unternehmen ist eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam (§ 38 ZPO).

Schriftformklauseln

Klauseln, die Vertragsänderungen an die Schriftform binden, sind im B2B grundsätzlich zulässig.

Battle of the Forms

Ein häufiges Problem: Beide Seiten verwenden ihre eigenen AGB. Welche gelten?

Lösung nach deutschem Recht

  • Soweit die AGB übereinstimmen: Beide gelten
  • Soweit sie sich widersprechen: Das Gesetz gilt (§ 306 BGB)
  • Wer als Letztes seine AGB einbezogen hat, setzt sich nicht automatisch durch

Tipps für die AGB-Gestaltung im B2B

  • Verwenden Sie eigene AGB, nicht nur die des Vertragspartners
  • Prüfen Sie die AGB des Partners auf nachteilige Klauseln
  • Individualvereinbarungen gehen AGB vor (§ 305b BGB)
  • Lassen Sie Ihre AGB regelmäßig aktualisieren

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