B2BAGBVertragsrecht
AGB im B2B-Bereich: Was Sie wissen müssen
Von Redaktion VertragLotse
Im B2B-Bereich ist die Vertragsfreiheit deutlich größer als bei Verbraucherverträgen. Dennoch gelten auch hier Grenzen für AGB.
AGB-Recht im B2B: Die Unterschiede
Keine Klauselverbote nach §§ 308, 309 BGB
Die strengen Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten grundsätzlich nur für Verbraucherverträge. Im B2B-Bereich werden sie aber als Indiz für die Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB herangezogen.Generalklausel § 307 BGB gilt auch im B2B
Eine Klausel ist auch zwischen Unternehmen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Maßstäbe sind aber weniger streng als bei Verbrauchern.Häufige B2B-AGB-Klauseln
Haftungsbegrenzung
Im B2B können Sie die Haftung weiter beschränken als gegenüber Verbrauchern. Aber: Die Haftung für Vorsatz und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) kann nicht ausgeschlossen werden.Eigentumsvorbehalte
Der einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt sind im B2B-Bereich Standard und zulässig.Gerichtsstandvereinbarung
Zwischen Unternehmen ist eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam (§ 38 ZPO).Schriftformklauseln
Klauseln, die Vertragsänderungen an die Schriftform binden, sind im B2B grundsätzlich zulässig.Battle of the Forms
Ein häufiges Problem: Beide Seiten verwenden ihre eigenen AGB. Welche gelten?
Lösung nach deutschem Recht
- Soweit die AGB übereinstimmen: Beide gelten
- Soweit sie sich widersprechen: Das Gesetz gilt (§ 306 BGB)
- Wer als Letztes seine AGB einbezogen hat, setzt sich nicht automatisch durch
Tipps für die AGB-Gestaltung im B2B
- Verwenden Sie eigene AGB, nicht nur die des Vertragspartners
- Prüfen Sie die AGB des Partners auf nachteilige Klauseln
- Individualvereinbarungen gehen AGB vor (§ 305b BGB)
- Lassen Sie Ihre AGB regelmäßig aktualisieren
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