Befristeter Arbeitsvertrag: Ihre Rechte im Überblick
Befristete Arbeitsverträge sind weit verbreitet, doch nicht jede Befristung ist zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt klare Grenzen.
Sachgrundlose Befristung
Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitsvertrag maximal 2 Jahre befristet werden. Innerhalb dieser Zeit sind bis zu 3 Verlängerungen möglich (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Voraussetzungen
- Es darf kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden haben (Vorbeschäftigungsverbot)
- Die Befristung muss schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart sein
- Keine Verlängerung über 2 Jahre hinaus
Befristung mit Sachgrund
Mit Sachgrund ist eine Befristung auch über 2 Jahre hinaus möglich (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Anerkannte Sachgründe:
- Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Elternzeit, Krankheit)
- Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Kunst, Wissenschaft)
- Erprobung des Arbeitnehmers
- Anschlussbefristung nach Ausbildung oder Studium
Wann die Befristung unwirksam ist
- Schriftform nicht eingehalten (mündliche Befristung ist unwirksam)
- Sachgrundlose Befristung über 2 Jahre oder mehr als 3 Verlängerungen
- Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber (bei sachgrundloser Befristung)
- Kein wirksamer Sachgrund nachweisbar
- Vertrag erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben
Entfristungsklage
Wenn Sie die Befristung anfechten wollen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).
Kein Recht auf ordentliche Kündigung
Achtung: Während der Laufzeit eines befristeten Vertrags können weder Sie noch der Arbeitgeber ordentlich kündigen – es sei denn, der Vertrag enthält eine Kündigungsklausel.
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