ArbeitsrechtBefristungTzBfG

Befristeter Arbeitsvertrag: Ihre Rechte im Überblick

Von Redaktion VertragLotse

Befristete Arbeitsverträge sind weit verbreitet, doch nicht jede Befristung ist zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt klare Grenzen.

Sachgrundlose Befristung

Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitsvertrag maximal 2 Jahre befristet werden. Innerhalb dieser Zeit sind bis zu 3 Verlängerungen möglich (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

Voraussetzungen

  • Es darf kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden haben (Vorbeschäftigungsverbot)
  • Die Befristung muss schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart sein
  • Keine Verlängerung über 2 Jahre hinaus

Befristung mit Sachgrund

Mit Sachgrund ist eine Befristung auch über 2 Jahre hinaus möglich (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Anerkannte Sachgründe:

  • Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung

  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Elternzeit, Krankheit)

  • Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Kunst, Wissenschaft)

  • Erprobung des Arbeitnehmers

  • Anschlussbefristung nach Ausbildung oder Studium


Wann die Befristung unwirksam ist

  • Schriftform nicht eingehalten (mündliche Befristung ist unwirksam)
  • Sachgrundlose Befristung über 2 Jahre oder mehr als 3 Verlängerungen
  • Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber (bei sachgrundloser Befristung)
  • Kein wirksamer Sachgrund nachweisbar
  • Vertrag erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben
Folge: Der Vertrag gilt als unbefristet abgeschlossen. Sie haben dann vollen Kündigungsschutz.

Entfristungsklage

Wenn Sie die Befristung anfechten wollen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).

Kein Recht auf ordentliche Kündigung

Achtung: Während der Laufzeit eines befristeten Vertrags können weder Sie noch der Arbeitgeber ordentlich kündigen – es sei denn, der Vertrag enthält eine Kündigungsklausel.

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