Reform der automatischen Vertragsverlängerung: Was gilt
Die Reform des § 309 Nr. 9 BGB im März 2022 war ein Meilenstein für den Verbraucherschutz. Automatische Vertragsverlängerungen um 12 Monate gehören der Vergangenheit an.
Die alte Rechtslage (vor März 2022)
Vor der Reform konnten sich Verträge automatisch um bis zu 12 Monate verlängern, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde. Die Kündigungsfrist betrug oft 3 Monate vor Ablauf.
Die neue Rechtslage
§ 309 Nr. 9 BGB (neue Fassung)
- Erstlaufzeit: Weiterhin bis zu 24 Monate zulässig
- Nach automatischer Verlängerung: Vertrag auf unbestimmte Zeit, Kündigung jederzeit mit maximal 1 Monat Frist
- Keine Verlängerung um feste Zeiträume mehr
§ 312k BGB – Kündigungsbutton
Ergänzend wurde der Kündigungsbutton eingeführt:
- Online-Anbieter müssen einen gut sichtbaren Button anbieten
- Maximal 2 Klicks bis zur Kündigung
- Sofortige Bestätigung
Betroffene Vertragstypen
Die Regelung gilt für alle Verbraucher-AGB:
- Mobilfunk- und Internetverträge
- Fitnessstudio-Verträge
- Streaming-Abonnements
- Zeitschriften-Abos
- Strom- und Gasverträge
BGH-Rechtsprechung zur Übergangsfrist
Der BGH hat bestätigt, dass die neuen Regeln auch für Altverträge gelten, die sich nach dem 1. März 2022 automatisch verlängert haben. Ein Vertrag, der sich im April 2022 automatisch verlängerte, unterliegt den neuen Regeln.
Praktische Auswirkung
Beispiel Fitnessstudio
- Vertrag mit 24 Monaten Erstlaufzeit, abgeschlossen Januar 2021
- Verlängerung wäre im Januar 2023 gewesen
- Nach neuer Rechtslage: Ab Verlängerung jederzeit mit 1 Monat Frist kündbar
Beispiel Mobilfunk
- 24-Monats-Vertrag läuft ab
- Statt 12-Monats-Verlängerung: Monatlich kündbar
- Viele Anbieter haben deshalb ihre Vertragsmodelle umgestellt
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