BGH-UrteilMietrechtSchönheitsreparaturen

BGH-Urteil: Vermieter muss renovieren – was es bedeutet

Von Redaktion VertragLotse

Das BGH-Urteil vom 8. Juli 2020 (Az. VIII ZR 163/18) hat das Mietrecht nachhaltig verändert. Seitdem ist klar: Wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, kann der Mieter vom Vermieter Renovierung verlangen.

Der Fall

Ein Mieter hatte seine Wohnung unrenoviert übernommen. Im Mietvertrag stand eine Schönheitsreparaturklausel, die jedoch unwirksam war (starre Fristenpläne). Nach jahrelanger Nutzung war die Wohnung abgewohnt. Der Mieter verlangte vom Vermieter die Renovierung.

Die Entscheidung

Der BGH entschied: Der Vermieter muss die Schönheitsreparaturen durchführen – allerdings unter einer Einschränkung:

Kostenteilung

Da der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat und die Abnutzung teilweise selbst verursacht hat, muss er sich an den Kosten angemessen beteiligen. Die genaue Quote hängt vom Einzelfall ab – der BGH sprach von einer hälftigen Beteiligung.

Voraussetzungen des Anspruchs

  • Die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ist unwirksam
  • Die Wohnung wurde unrenoviert übernommen
  • Der Zustand der Wohnung hat sich seit Einzug wesentlich verschlechtert
  • Der Mieter hat die Renovierung verlangt und eine angemessene Frist gesetzt

Auswirkungen auf die Praxis

Für Mieter

  • Prüfen Sie die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag
  • Bei unwirksamer Klausel und abgewohnter Wohnung: Renovierung vom Vermieter verlangen
  • Bereitschaft zur Kostenbeteiligung einplanen

Für Vermieter

  • Prüfen Sie die Schönheitsreparaturklauseln in Ihren Verträgen
  • Passen Sie unwirksame Klauseln bei neuen Verträgen an
  • Kalkulieren Sie das Renovierungsrisiko ein

Weitere wichtige BGH-Urteile zu Schönheitsreparaturen

  • BGH VIII ZR 185/14: Unrenoviert übernommene Wohnung – Klausel unwirksam
  • BGH VIII ZR 242/13: Quotenabgeltungsklausel unwirksam
  • BGH VIII ZR 178/05: Starre Fristenpläne unwirksam

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