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DSGVO: Datenschutzerklärung für Websites – Pflichtinhalt
Von Redaktion VertragLotse
Ohne korrekte Datenschutzerklärung riskieren Website-Betreiber Abmahnungen und Bußgelder. Die DSGVO stellt klare Anforderungen an Transparenz und Information.
Pflicht zur Datenschutzerklärung
Jeder Betreiber einer Website, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist zur Bereitstellung einer Datenschutzerklärung verpflichtet (Art. 13, 14 DSGVO). Das gilt bereits beim Einsatz von Cookies, Kontaktformularen oder Webanalyse-Tools.
Pflichtinhalte nach Art. 13 DSGVO
Verantwortlicher
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage
Für jede Datenverarbeitung muss angegeben werden:- Zweck: Warum werden die Daten verarbeitet?
- Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung), b (Vertrag), c (rechtliche Verpflichtung), f (berechtigtes Interesse)
- Berechtigtes Interesse: Falls relevant, muss es konkret benannt werden
Empfänger der Daten
- Wer erhält die Daten? (z. B. Hosting-Anbieter, Zahlungsdienstleister, Analyse-Tools)
- Übermittlung in Drittländer? Dann Angabe der Garantien
Speicherdauer
- Wie lange werden die Daten gespeichert?
- Oder: Kriterien für die Festlegung der Dauer
Betroffenenrechte
- Recht auf Auskunft (Art. 15)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16)
- Recht auf Löschung (Art. 17)
- Recht auf Einschränkung (Art. 18)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20)
- Widerspruchsrecht (Art. 21)
- Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Häufige Fehler
- Veraltete Erklärung: Neue Tools eingebunden, aber Datenschutzerklärung nicht aktualisiert
- Fehlende Rechtsgrundlage: Nur „berechtigtes Interesse" angeben reicht nicht
- Kein Cookie-Consent: Tracking-Cookies ohne Einwilligung sind unzulässig
- Kopierte Vorlagen: Passen oft nicht zur eigenen Website
- Schwer auffindbar: Muss von jeder Seite aus erreichbar sein (Footer-Link)
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