Probezeit im Arbeitsvertrag: Rechte und Kündigung
Die Probezeit dient beiden Seiten zum Kennenlernen. Doch auch in dieser Phase haben Arbeitnehmer Rechte, die sie kennen sollten.
Gesetzliche Regelungen
Maximale Dauer
Die Probezeit darf maximal 6 Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere Probezeit ist unwirksam – in diesem Fall gelten die regulären Kündigungsfristen ab dem ersten Tag.
Verkürzte Kündigungsfrist
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden – ohne besonderen Grund und ohne Angabe von Gründen.
Kein Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit kann der Arbeitgeber also relativ frei kündigen.
Grenzen der Kündigung in der Probezeit
Auch in der Probezeit sind nicht alle Kündigungen erlaubt:
- Diskriminierung: Kündigung wegen Geschlecht, Religion, Herkunft etc. ist verboten (AGG)
- Schwangerschaft: Schwangere genießen Kündigungsschutz ab dem ersten Tag (§ 17 MuSchG)
- Betriebsratsanhörung: Falls vorhanden, muss der Betriebsrat angehört werden
- Maßregelungsverbot: Kündigung als Vergeltung für die Ausübung von Rechten ist unzulässig
Probezeit bei befristeten Verträgen
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Probezeit im Verhältnis zur Gesamtdauer zu setzen. Bei einem 12-Monats-Vertrag wäre eine 6-monatige Probezeit zulässig, bei einem 6-Monats-Vertrag nur ca. 3 Monate.
Tipps für die Probezeit
- Dokumentieren Sie Ihre Leistungen und Erfolge
- Bitten Sie um regelmäßiges Feedback
- Klären Sie Erwartungen frühzeitig
- Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Besonderheiten
- Bei Kündigung: Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit
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