ArbeitsrechtProbezeitKündigung

Probezeit im Arbeitsvertrag: Rechte und Kündigung

Von Redaktion VertragLotse

Die Probezeit dient beiden Seiten zum Kennenlernen. Doch auch in dieser Phase haben Arbeitnehmer Rechte, die sie kennen sollten.

Gesetzliche Regelungen

Maximale Dauer

Die Probezeit darf maximal 6 Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere Probezeit ist unwirksam – in diesem Fall gelten die regulären Kündigungsfristen ab dem ersten Tag.

Verkürzte Kündigungsfrist

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden – ohne besonderen Grund und ohne Angabe von Gründen.

Kein Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit kann der Arbeitgeber also relativ frei kündigen.

Grenzen der Kündigung in der Probezeit

Auch in der Probezeit sind nicht alle Kündigungen erlaubt:

  • Diskriminierung: Kündigung wegen Geschlecht, Religion, Herkunft etc. ist verboten (AGG)

  • Schwangerschaft: Schwangere genießen Kündigungsschutz ab dem ersten Tag (§ 17 MuSchG)

  • Betriebsratsanhörung: Falls vorhanden, muss der Betriebsrat angehört werden

  • Maßregelungsverbot: Kündigung als Vergeltung für die Ausübung von Rechten ist unzulässig


Probezeit bei befristeten Verträgen

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Probezeit im Verhältnis zur Gesamtdauer zu setzen. Bei einem 12-Monats-Vertrag wäre eine 6-monatige Probezeit zulässig, bei einem 6-Monats-Vertrag nur ca. 3 Monate.

Tipps für die Probezeit

  • Dokumentieren Sie Ihre Leistungen und Erfolge
  • Bitten Sie um regelmäßiges Feedback
  • Klären Sie Erwartungen frühzeitig
  • Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Besonderheiten
  • Bei Kündigung: Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit

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