Zeitmietvertrag: Wann Befristung zulässig ist
Ein Zeitmietvertrag begrenzt die Mietdauer auf einen festen Zeitraum. Für Mieter bedeutet das: Kein Recht auf ordentliche Kündigung während der Laufzeit. Doch nicht jede Befristung ist wirksam.
Voraussetzungen für einen wirksamen Zeitmietvertrag
Nach § 575 BGB ist eine Befristung nur zulässig, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss einen der folgenden Gründe schriftlich mitteilt:
- Eigenbedarf: Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf für sich oder Angehörige nutzen
- Baumaßnahmen: Wesentliche Umbau- oder Abbrucharbeiten sind geplant
- Werkswohnung: Die Wohnung soll an einen Betriebsangehörigen vermietet werden
Keine Befristung ohne Grund
Eine Befristung ohne einen dieser Gründe ist unwirksam. In diesem Fall gilt der Mietvertrag als unbefristet abgeschlossen – mit allen Rechten des Mieters.
Rechte des Mieters im Zeitmietvertrag
Auskunftsanspruch
Frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung können Sie den Vermieter fragen, ob der Befristungsgrund noch besteht (§ 575 Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss innerhalb eines Monats antworten.
Wenn der Grund wegfällt
Besteht der Befristungsgrund bei Ablauf nicht mehr, können Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. Teilt der Vermieter einen neuen Grund mit, entscheidet im Streitfall das Gericht.
Keine ordentliche Kündigung
Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich (z. B. erhebliche Vertragsverletzung).
Häufige Fehler bei Zeitmietverträgen
- Befristungsgrund nicht im Vertrag genannt
- Grund nur mündlich mitgeteilt
- Unzulässiger Grund (z. B. „Flexibilität des Vermieters")
- Kein konkreter Bedarf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
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