Wohngebäudeversicherung prüfen lassen
Feuer/Leitungswasser/Sturm/Hagel, Elementar, grobe Fahrlässigkeit, Photovoltaik — Hausabsicherung im Detail.
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Was wird geprüft?
Deckungsumfang & Versicherungssummen
Versicherte Leistungen, Deckungssummen, Selbstbeteiligung, Mindestabsicherung
Beitrag & Beitragsanpassung
Prämie, Dynamik, Beitragsanpassungsklauseln, Zahlungsweise
Schadens- & Leistungsfall
Meldefristen, Obliegenheiten, Mitwirkungs- und Schadenabwicklungs-Pflichten
Versicherungsausschlüsse
Ausschlüsse, Obliegenheiten, Wartezeiten, Leistungsgrenzen
Deckungslücken & Unterversicherung
Unterversicherung, Lücken im Bedingungswerk, fehlende Bausteine
Laufzeit & Kündigung
Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen, Sonderkündigung
Verbraucherschutz
Widerrufsrecht, AGB-Kontrolle, Transparenzgebot
Haftung & Gewährleistung
Haftungsbegrenzungen, Gewährleistung, Schadensersatz
Ungewöhnliche Klauseln
Outlier-Detection: ungewöhnliche, unklare oder überraschende Klauseln
Was die Wohngebäudeversicherung absichert
Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst – also Mauerwerk, Dach, fest verbaute Bestandteile wie Heizung, Sanitärinstallationen und teils auch Garagen oder Carports. Sie deckt klassischerweise drei Gefahrengruppen ab:
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung nach Blitz)
- Leitungswasser (geplatzte Rohre, Frostschäden an Installationen)
- Sturm und Hagel (in der Regel ab Windstärke 8)
Typische Problemklauseln und Fehlerquellen
Gerade bei Gebäudepolicen lauern teure Fallstricke in den Bedingungen:
- Grobe Fahrlässigkeit: Ältere Tarife kürzen die Leistung quotal, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden grob fahrlässig herbeiführt (etwa nicht abgesperrtes Wasser im Winter). Moderne Tarife verzichten auf diesen Einwand nach §81 VVG ganz oder teilweise – ein zentrales Prüfkriterium.
- Unterversicherung: Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, greift die Unterversicherung nach §75 VVG, und der Versicherer kürzt anteilig. Der Wert 1914 als gleitender Neuwertfaktor soll das verhindern, muss aber korrekt erfasst sein.
- Obliegenheiten: Verletzt der Versicherte vertragliche Pflichten (z. B. regelmäßige Kontrolle wasserführender Anlagen, Heizen leerstehender Gebäude), kann der Versicherer nach §28 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei werden.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht: Falsche oder unvollständige Angaben bei Antragstellung (§19 VVG) ermöglichen Rücktritt oder Anfechtung.
- Leerstandsklauseln und Sublimits: Häufig sind Entschädigungsgrenzen für Rückstau, Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes oder Photovoltaik-Anlagen versteckt.
Worauf Sie konkret achten sollten
Prüfen Sie die Police gezielt auf folgende Punkte:
- Neuwertentschädigung statt Zeitwert – nur so wird der Wiederaufbau vollständig finanziert.
- Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit (idealerweise bis zur vollen Versicherungssumme).
- Eingeschlossene Elementargefahren, inklusive Rückstau und Starkregen – angesichts häufiger Extremwetterereignisse.
- Mitversicherte Nebengebäude, Photovoltaik und Außenanlagen sowie deren Sublimits.
- Selbstbeteiligung und ihre Höhe je Gefahrengruppe.
- Kündigungs- und Anpassungsklauseln: Nach einem Schadensfall hat der Versicherer ein Sonderkündigungsrecht; auch Beitragsanpassungen sind zu beobachten.
Praxis-Tipp
Ein verbreiteter Fehler ist die Verwechslung von Wohngebäude- und Hausratversicherung: Ein durchgesickerter Wasserschaden am Mauerwerk fällt unter die Gebäudepolice, der ruinierte Teppich darunter unter die Hausrat. Wer beide Verträge nicht abgestimmt hat, riskiert Deckungslücken. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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