DSGVOBeschäftigtendatenschutzArbeitsrecht
Beschäftigtendatenschutz: Rechte von Mitarbeitern
Von Redaktion VertragLotse
Arbeitgeber verarbeiten zahlreiche Daten ihrer Mitarbeiter – von der Bewerbung bis zum Zeugnis. Doch die DSGVO und das BDSG setzen klare Grenzen.
Rechtsgrundlage: § 26 BDSG
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten ist zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Was darf der Arbeitgeber?
Zulässige Datenverarbeitung
- Name, Adresse, Bankverbindung für die Lohnabrechnung
- Arbeitszeiterfassung
- Leistungsbewertung (im angemessenen Rahmen)
- Krankmeldungen (ohne Diagnose)
- Steuer- und Sozialversicherungsdaten
Eingeschränkt zulässig
- GPS-Tracking von Dienstfahrzeugen (mit Information des Mitarbeiters)
- E-Mail-Überwachung bei rein dienstlicher Nutzung
- Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (mit Hinweisschildern)
Unzulässig
- Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz (nur in extremen Ausnahmefällen)
- Überwachung privater Kommunikation
- Zugriff auf private E-Mails (wenn private Nutzung erlaubt)
- Tracking nach Feierabend
- Keylogger oder Screenshots ohne konkreten Verdacht
Bewerbungsverfahren
Zulässige Fragen
- Berufliche Qualifikation und Erfahrung
- Gesundheitliche Eignung (nur wenn für die Stelle relevant)
- Schwerbehinderung (nur wenn relevant für Gleichstellungsmaßnahmen)
Unzulässige Fragen
- Familienplanung und Schwangerschaft
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Religion (Ausnahme: Tendenzunternehmen)
- Politische Überzeugung
Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen
Unterlagen abgelehnter Bewerber müssen spätestens 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden (AGG-Klagefrist).Rechte der Mitarbeiter
- Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten
- Recht auf Einsicht in die Personalakte
- Recht auf Löschung nach Beendigung (unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen)
- Widerspruchsrecht gegen unzulässige Verarbeitung
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