DSGVOBeschäftigtendatenschutzArbeitsrecht

Beschäftigtendatenschutz: Rechte von Mitarbeitern

Von Redaktion VertragLotse

Arbeitgeber verarbeiten zahlreiche Daten ihrer Mitarbeiter – von der Bewerbung bis zum Zeugnis. Doch die DSGVO und das BDSG setzen klare Grenzen.

Rechtsgrundlage: § 26 BDSG

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten ist zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Was darf der Arbeitgeber?

Zulässige Datenverarbeitung

  • Name, Adresse, Bankverbindung für die Lohnabrechnung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Leistungsbewertung (im angemessenen Rahmen)
  • Krankmeldungen (ohne Diagnose)
  • Steuer- und Sozialversicherungsdaten

Eingeschränkt zulässig

  • GPS-Tracking von Dienstfahrzeugen (mit Information des Mitarbeiters)
  • E-Mail-Überwachung bei rein dienstlicher Nutzung
  • Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (mit Hinweisschildern)

Unzulässig

  • Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz (nur in extremen Ausnahmefällen)
  • Überwachung privater Kommunikation
  • Zugriff auf private E-Mails (wenn private Nutzung erlaubt)
  • Tracking nach Feierabend
  • Keylogger oder Screenshots ohne konkreten Verdacht

Bewerbungsverfahren

Zulässige Fragen

  • Berufliche Qualifikation und Erfahrung
  • Gesundheitliche Eignung (nur wenn für die Stelle relevant)
  • Schwerbehinderung (nur wenn relevant für Gleichstellungsmaßnahmen)

Unzulässige Fragen

  • Familienplanung und Schwangerschaft
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Religion (Ausnahme: Tendenzunternehmen)
  • Politische Überzeugung

Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen

Unterlagen abgelehnter Bewerber müssen spätestens 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden (AGG-Klagefrist).

Rechte der Mitarbeiter

  • Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten
  • Recht auf Einsicht in die Personalakte
  • Recht auf Löschung nach Beendigung (unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen)
  • Widerspruchsrecht gegen unzulässige Verarbeitung

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