ArbeitsrechtElternzeitKündigungsschutz

Elternzeit: Kündigungsschutz und Ihre Rechte

Von Redaktion VertragLotse

Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich um ihr Kind zu kümmern, ohne den Job zu verlieren. Dabei gelten besondere Schutzrechte.

Anspruch auf Elternzeit

Nach dem BEEG haben beide Elternteile Anspruch auf Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate können auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen werden.

Voraussetzungen

  • Arbeitsverhältnis besteht
  • Sie betreuen und erziehen das Kind selbst
  • Sie arbeiten nicht mehr als 32 Stunden pro Woche (bei Teilzeit in Elternzeit)
  • Anmeldung beim Arbeitgeber: 7 Wochen vor Beginn (für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag)

Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG

Der Kündigungsschutz beginnt ab Anmeldung der Elternzeit (frühestens 8 Wochen vor Beginn) und dauert bis zum Ende der Elternzeit. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

Auch bei Teilzeit in Elternzeit

Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.

Teilzeit in Elternzeit

Anspruch

Sie haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden, wenn:

  • Der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt

  • Sie mindestens 6 Monate bei dem Arbeitgeber sind

  • Keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen


Verfahren


Den Antrag auf Teilzeit müssen Sie 7 Wochen vor Beginn schriftlich stellen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen reagieren.

Rückkehr aus der Elternzeit

Nach der Elternzeit haben Sie einen Anspruch auf Ihren bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber darf Sie nicht auf eine schlechtere Position versetzen.

Elterngeld

Elterngeld wird als Lohnersatzleistung gezahlt: 65-67 % des Nettoeinkommens, mindestens 300 EUR, maximal 1.800 EUR pro Monat. ElterngeldPlus ermöglicht eine längere Bezugsdauer bei halber Höhe.

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