ArbeitsrechtWettbewerbsverbotKarenzentschädigung

Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag: Was gilt?

Von Redaktion VertragLotse

Viele Arbeitsverträge enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Doch ein solches Verbot ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.

Während des Arbeitsverhältnisses

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB). Sie dürfen keine Konkurrenztätigkeit ausüben und keine Geschäftsgeheimnisse weitergeben.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn (§§ 74 ff. HGB):

  • Schriftform: Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen
  • Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % des letzten Gehalts pro Monat zahlen
  • Maximale Dauer: Höchstens 2 Jahre
  • Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers
  • Keine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens
  • Übergabe einer Urkunde: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Ausfertigung aushändigen

Fehlt die Karenzentschädigung?

Fehlt die Karenzentschädigung ganz, ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Der Arbeitnehmer ist nicht gebunden, hat aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung.

Unverbindliches Wettbewerbsverbot

Ist die Karenzentschädigung zu niedrig oder das Verbot zu weit gefasst, ist es unverbindlich. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich daran hält (und die Entschädigung erhält) oder nicht.

Verzicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Nach dem Verzicht entfällt die Entschädigungspflicht nach Ablauf eines Jahres.

Praktische Tipps

  • Prüfen Sie die Klausel vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags
  • Achten Sie auf die Höhe der Karenzentschädigung
  • Bei Kündigung: Klären Sie, ob der Arbeitgeber auf das Verbot verzichtet
  • Bei Verstoß: Vertragsstrafe und Schadensersatz drohen

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