Aufhebungsvertrag prüfen lassen
Aufhebungsvertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben — unsere KI warnt vor Sperrzeit-Risiken und analysiert Abfindung, Fristen und kritische Klauseln.
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Was wird geprüft?
Laufzeit & Kündigung
Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen, Sonderkündigung
Zahlung & Verzug
Zahlungsfristen, Mahnkosten, Verzugszinsen
Fristen & Termine
Wichtige Fristen, Stichtage, Verfallfristen
Beschränkungen & Verbote
Wettbewerbsverbot, Nutzungsrechte, Untervermietung, Haustiere
Ungewöhnliche Klauseln
Outlier-Detection: ungewöhnliche, unklare oder überraschende Klauseln
Was den Aufhebungsvertrag besonders macht
Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich – nicht durch einseitige Kündigung, sondern durch eine Vereinbarung beider Seiten nach Paragraf 311 BGB. Genau darin liegt seine Brisanz: Anders als bei einer Kündigung greifen weder die gesetzlichen Kündigungsfristen aus Paragraf 622 BGB noch der Kündigungsschutz des KSchG. Was im Vertrag steht, gilt – und was fehlt, lässt sich später kaum noch nachholen.
Typische Bestandteile sind das Beendigungsdatum, eine Abfindungsregelung, Klauseln zu Resturlaub und Überstunden, zur Freistellung, zur Rückgabe von Firmeneigentum, eine Zeugnisklausel sowie fast immer eine Ausgleichs- oder Erledigungsklausel. Das Dokument ist meist nur zwei bis drei Seiten lang – jede einzelne Formulierung hat aber erhebliche finanzielle Tragweite.
Die häufigsten Problem-Klauseln
- Allgemeine Erledigungsklausel: Formulierungen wie „Mit Erfüllung dieses Vertrages sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten" wirken harmlos, schneiden aber oft noch offene Ansprüche ab – etwa nicht ausgezahlte Provisionen, Boni, Spesen oder eine betriebliche Altersvorsorge.
- Beendigungsdatum ohne Fristwahrung: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, kürzt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld unter Umständen über das Sperrzeitthema hinaus (Paragraf 158 SGB III, Ruhen des Anspruchs).
- Zeugnisklausel ohne Note: Steht nur „ein wohlwollendes Zeugnis" ohne festgelegte Gesamtnote und Schlussformel, bleibt die Bewertung im Ermessen des Arbeitgebers.
- Freistellung „unwiderruflich" oder „unter Anrechnung von Urlaub": Hier wird Resturlaub still verrechnet, statt ihn auszuzahlen.
- Verschwiegenheits- und nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung (Paragraf 74 HGB) oder mit überzogener Reichweite.
Worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten
- Prüfen Sie, ob das Beendigungsdatum die ordentliche Kündigungsfrist wahrt – das ist entscheidend für die Höhe des Arbeitslosengeldes.
- Lassen Sie sich für die Abfindung eine konkrete Summe und Fälligkeit schriftlich zusichern; ein bloßer Verweis auf „eine angemessene Abfindung" ist nicht durchsetzbar.
- Achten Sie auf die Zeugnisnote (mindestens „gut") und eine vollständige Dankes- und Bedauernsformel direkt im Vertragstext.
- Kontrollieren Sie, ob Resturlaub, Überstunden und variable Vergütung ausdrücklich beziffert oder von der Erledigungsklausel ausgenommen sind.
- Steht ein Widerrufsvorbehalt drin? Aufhebungsverträge sind grundsätzlich nicht widerrufbar – planen Sie daher Bedenkzeit ein, statt im Personalgespräch sofort zu unterschreiben.
Ein typischer Fehler
Viele unterschreiben unter Zeitdruck im Gespräch, weil eine „Turbo-" oder „Sprinterprämie" für schnelle Zustimmung lockt. Diese Prämie ist oft niedriger als die abgeschnittenen Ansprüche aus der Erledigungsklausel. Nehmen Sie sich das Dokument mit nach Hause und prüfen Sie es in Ruhe.
Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine KI-Analyse von VertragLotse prüft Ihren Aufhebungsvertrag in Sekunden auf solche kritischen Klauseln und zeigt Ihnen, wo Nachverhandeln sinnvoll ist – bevor Sie unterschreiben.
Kritische Klauseln im Aufhebungsvertrag
Ausschlussfrist / Verfallklausel
Begrenzt die Zeit, in der Ansprüche geltend gemacht werden können. Muss mindestens 3 Monate betragen.
Abfindungsklausel / Abwicklungsvertrag
Regelt die Abfindungshöhe bei Aufhebung. Keine gesetzliche Pflicht zur Abfindung, aber üblich bei Aufhebungsverträgen.
Häufige Fragen
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