Dienstleistungsvertrag / Werkvertrag prüfen lassen
Ihren Dienstleistungsvertrag prüfen lassen — unsere KI analysiert Leistungsumfang, Abnahmeregelungen, Haftungsbegrenzungen und Kündigungsklauseln.
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Was wird geprüft?
Leistung & Abnahme
Leistungspflichten, Scope, Abnahme, SLA
Laufzeit & Kündigung
Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen, Sonderkündigung
Haftung & Gewährleistung
Haftungsbegrenzungen, Gewährleistung, Schadensersatz
Zahlung & Verzug
Zahlungsfristen, Mahnkosten, Verzugszinsen
Gerichtsstand & Rechtswahl
Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlichtung, Schiedsklauseln
Ungewöhnliche Klauseln
Outlier-Detection: ungewöhnliche, unklare oder überraschende Klauseln
Was den Dienstleistungs- und Werkvertrag ausmacht
Der entscheidende Unterschied steckt im Schuldgegenstand: Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldet der Anbieter ein Tätigwerden, also etwa Beratung, Wartung oder Support nach Stundenaufwand. Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) schuldet er einen konkreten Erfolg, beispielsweise eine fertige Software, ein erstelltes Gutachten oder eine errichtete Anlage. Diese Einordnung ist nicht akademisch, sondern bestimmt Vergütung, Gewährleistung und Abnahme.
Typische Bestandteile sind eine Leistungsbeschreibung (oft als Anlage oder Statement of Work), die Vergütungsregelung (Festpreis, Time & Material, Meilensteine), Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Regelungen zu Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen sowie Haftung, Laufzeit und Kündigung. Im B2B-Umfeld gilt weitgehende Vertragsfreiheit, und die AGB-Inhaltskontrolle ist gegenüber Verbraucherverträgen spürbar abgeschwächt (§ 310 Abs. 1 BGB). Das verschiebt die Verantwortung klar auf die sorgfältige Prüfung jedes einzelnen Vertrags.
Häufige Risiko-Klauseln und Fehlerquellen
- Unklare Leistungsabgrenzung: Fehlt eine präzise Leistungsbeschreibung, eskaliert der Streit über "geschuldet oder Mehraufwand". Bei Werkverträgen entscheidet sie zugleich über mangelhafte Leistung im Sinne von § 633 BGB.
- Abnahme beim Werkvertrag: Die Abnahme (§ 640 BGB) löst Fälligkeit, Gefahrübergang und Beginn der Gewährleistungsfrist aus. Klauseln zur fiktiven Abnahme oder automatischen Abnahme nach Zeitablauf können den Auftraggeber benachteiligen.
- Haftungsbeschränkungen: Pauschale Haftungsausschlüsse halten auch im B2B oft nicht stand. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit lassen sich nach § 309 Nr. 7 BGB nicht wirksam ausschließen, was über § 307 BGB auf Unternehmer ausstrahlt.
- Gewährleistungsverkürzung: Eine Verkürzung der Frist (regulär zwei Jahre nach § 634a BGB) sollte realistisch zum Leistungsgegenstand passen.
- Vergütung und Nachträge: Bei "Festpreis" ohne Change-Request-Verfahren droht Streit; offene Stundensätze ohne Deckelung bergen Kostenrisiko.
- Auftragsverarbeitung: Werden personenbezogene Daten verarbeitet, ist ein AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO Pflicht, sonst drohen Bußgelder.
Worauf Sie konkret achten sollten
- Prüfen Sie, ob der Vertrag eindeutig als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist und ob Vergütungs- und Gewährleistungsregeln dazu passen.
- Kontrollieren Sie Abnahmemodalitäten, Fristen, Verzugsfolgen und Vertragsstrafen auf Ausgewogenheit.
- Achten Sie auf eine klare Zuordnung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Ergebnissen.
- Stellen Sie sicher, dass Mitwirkungspflichten, Eskalationswege und Kündigungsgründe (ordentlich und außerordentlich nach § 314 BGB) geregelt sind.
- Bei Datenverarbeitung: AV-Vertrag, technisch-organisatorische Maßnahmen und Subunternehmer-Regelungen prüfen.
Diese Hinweise sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine KI-Analyse von VertragLotse prüft die genannten Klauseln in Sekunden und macht Risiken sichtbar, bevor Sie unterschreiben.
Kritische Klauseln im Dienstleistung
Vertragsstrafenklausel
Festgelegte Strafe bei Vertragsverletzung. In AGB gegenüber Verbrauchern oft unwirksam, muss verhältnismäßig sein.
Haftungsbegrenzungsklausel
Beschränkt die Haftung auf bestimmte Beträge oder Schadensarten. Haftung für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden.
Gewährleistungsausschluss/-begrenzung
Verkürzt oder schließt gesetzliche Gewährleistung aus. Gegenüber Verbrauchern nur begrenzt zulässig.
Freistellungsklausel
Verpflichtet eine Partei, die andere von Ansprüchen Dritter freizustellen. Kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen.
Force-Majeure-Klausel / Höhere Gewalt
Befreit von Leistungspflichten bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen, Pandemie oder Krieg.
IP-Rechte / Nutzungsrechte Software
Regelt wem die Rechte an entwickelter Software gehören. Ohne klare Regelung gilt: Entwickler behält Urheberrecht.
Gerichtsstandsklausel
Vereinbart einen bestimmten Gerichtsort. Zwischen Kaufleuten frei vereinbar, gegenüber Verbrauchern eingeschränkt.
Schiedsklausel
Verlagert Streitigkeiten vor ein privates Schiedsgericht. Oft teurer und ohne Berufungsmöglichkeit.
Salvatorische Klausel
Regelt, dass der Rest des Vertrags gültig bleibt, wenn einzelne Klauseln unwirksam sind.
Schriftformklausel
Verlangt, dass Vertragsänderungen schriftlich erfolgen müssen. Schützt vor mündlichen Nebenabreden.
Häufige Fragen
Was prüft die KI bei einem Dienstleistungsvertrag?
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