ArbeitsrechtArbeitszeugnisBewerbung
Arbeitszeugnis: Ihr Anspruch und versteckte Formulierungen
Von Redaktion VertragLotse
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Doch die Zeugnissprache ist voller versteckter Codes, die Ihre Bewerbungschancen erheblich beeinflussen können.
Arten von Arbeitszeugnissen
Einfaches Zeugnis
Enthält nur Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung. Kein Wort zur Leistung oder zum Verhalten.Qualifiziertes Zeugnis
Enthält zusätzlich Beurteilungen zu Leistung, Fähigkeiten und Sozialverhalten. Sie haben nach § 630 BGB und § 109 GewO stets Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.Notenskala in der Zeugnissprache
Note 1 – Sehr gut
„...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt."Note 2 – Gut
„...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."Note 3 – Befriedigend
„...hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."Note 4 – Ausreichend
„...hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt."Note 5 – Mangelhaft
„...hat die ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt."Versteckte negative Codes
- „Er war stets bemüht" = Er hat es versucht, aber nicht geschafft
- „Sie zeigte Verständnis für ihre Arbeit" = Sie hat nichts geleistet
- „Er war gesellig" = Er hatte ein Alkoholproblem
- „Sie erledigte ihre Aufgaben ordnungsgemäß" = Note 4-5
- Fehlende Schlussformel (Bedauern, Dank, Zukunftswünsche) = negatives Signal
Ihr Recht auf ein gutes Zeugnis
Wohlwollenspflicht
Der Arbeitgeber muss das Zeugnis wohlwollend formulieren und darf Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren.Berichtigung verlangen
Ist das Zeugnis schlechter als Note 3, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss belegen, warum die schlechtere Bewertung gerechtfertigt ist. Bei Note 1-2 liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer.Frist
Der Anspruch auf ein Zeugnis verjährt nach 3 Jahren. Prüfen Sie auch die Ausschlussfrist in Ihrem Arbeitsvertrag.Vertrag prüfen lassen
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