Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag: Die versteckte Falle
Ausschlussfristen (auch Verfallklauseln) sind eine der gefährlichsten Klauseln im Arbeitsvertrag. Sie können dazu führen, dass berechtigte Ansprüche unwiederbringlich verloren gehen.
Was sind Ausschlussfristen?
Ausschlussfristen bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Anders als Verjährungsfristen (3 Jahre) sind Ausschlussfristen oft nur wenige Monate lang.
Einstufige vs. zweistufige Ausschlussfristen
- Einstufig: Ansprüche müssen innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden
- Zweistufig: Zusätzlich muss bei Ablehnung innerhalb einer weiteren Frist Klage erhoben werden
Wann sind Ausschlussfristen unwirksam?
Mindestfrist: 3 Monate
In Arbeitsverträgen müssen Ausschlussfristen mindestens 3 Monate betragen. Kürzere Fristen sind nach § 307 BGB unwirksam.
Textform erforderlich
Seit 2017 reicht die Textform (E-Mail genügt). Klauseln, die weiterhin „Schriftform" verlangen, sind unwirksam, weil sie eine zu hohe Hürde aufstellen.
Mindestlohn ausgenommen
Ausschlussfristen dürfen den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfassen. Klauseln, die den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen, sind insgesamt unwirksam (BAG, Az. 9 AZR 162/18).
Vorsätzliche Pflichtverletzung
Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (z. B. vorsätzlicher Lohnvorenthalt) dürfen nicht von Ausschlussfristen erfasst werden.
Welche Ansprüche sind betroffen?
Typische Ansprüche, die verfallen können:
- Überstundenvergütung
- Urlaubsabgeltung
- Boni und Sonderzahlungen
- Spesen und Reisekosten
- Schadensersatz
- Lohndifferenzen
So schützen Sie sich
- Lesen Sie die Ausschlussklausel in Ihrem Vertrag genau
- Notieren Sie sich die Frist und handeln Sie rechtzeitig
- Machen Sie Ansprüche immer schriftlich geltend (E-Mail mit Lesebestätigung)
- Dokumentieren Sie alles (Überstunden, Zusagen, Vereinbarungen)
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