Kündigung Arbeitsvertrag: Rechte für Arbeitnehmer
Eine Kündigung des Arbeitsvertrags – ob vom Arbeitgeber oder selbst ausgesprochen – hat weitreichende Folgen. Kennen Sie Ihre Rechte, um keine teuren Fehler zu machen.
Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Grundkündigungsfrist
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen.
Verlängerte Fristen für Arbeitgeber
Je nach Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber:
- 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
- 5 Jahre: 2 Monate
- 8 Jahre: 3 Monate
- 10 Jahre: 4 Monate
- 12 Jahre: 5 Monate
- 15 Jahre: 6 Monate
- 20 Jahre: 7 Monate
Vertragliche Kündigungsfristen
Der Arbeitsvertrag kann längere Fristen vorsehen, aber die Frist für den Arbeitnehmer darf nie länger sein als die für den Arbeitgeber.
Formvorschriften
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax ist unwirksam. Eigenhändige Unterschrift ist zwingend erforderlich.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das KSchG gilt, wenn:
- Der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat
- Sie länger als 6 Monate beschäftigt sind
In diesem Fall braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund:
- Personenbedingt: z. B. Langzeiterkrankung
- Verhaltensbedingt: z. B. wiederholte Pflichtverletzung (Abmahnung erforderlich)
- Betriebsbedingt: z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes
Kündigungsschutzklage
Sie haben nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.
Sonderkündigungsschutz
Besonderen Schutz genießen:
- Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG)
- Elternzeitler (§ 18 BEEG)
- Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX)
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
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