Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsverbot
Verbietet die Aufrechnung mit Gegenforderungen. In AGB nur zulässig, wenn unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen ausgenommen sind.
Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsverbot
Verbietet die Aufrechnung mit Gegenforderungen. In AGB nur zulässig, wenn unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen ausgenommen sind.
Risikoeinstufung: Mittleres Risiko
Was bedeutet diese Klausel?
Die Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsverbot ist eine häufig vorkommende Vertragsklausel im deutschen Recht. Sie findet sich insbesondere in Verträgen der Bereiche allgemein, aufrechnung, zahlung.
Worauf sollten Sie achten?
Bei der Prüfung dieser Klausel sollten Sie besonders auf folgende Punkte achten:
- Klarheit der Formulierung — Ist die Klausel verständlich und eindeutig formuliert?
- Rechtliche Wirksamkeit — Verstößt die Klausel gegen zwingendes Recht oder AGB-Kontrolle?
- Verhältnismäßigkeit — Sind die Regelungen für beide Seiten fair und ausgewogen?
- Aktualität — Entspricht die Klausel der aktuellen Rechtsprechung?
Rechtlicher Hintergrund
Diese Klausel wird durch die deutsche und europäische Rechtsprechung regelmäßig überprüft. Besonders relevante Entscheidungen des BGH und der Instanzgerichte haben die Anforderungen an die Wirksamkeit konkretisiert.
Häufige Fragen
Darf die Aufrechnung verboten werden?
In AGB: Nur eingeschränkt. Ein Totalverbot ist unwirksam. Unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen müssen aufrechnungsfähig bleiben.
Relevante Vertragstypen
Diese Klausel kommt typischerweise in folgenden Vertragsarten vor:
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Häufige Fragen
Darf die Aufrechnung verboten werden?
Diese Klausel kommt vor in
Lieferantenvertrag / Rahmenvertrag
Lieferbedingungen, Gewährleistung und Haftung in Lieferantenverträgen checken.
Wohnraummietvertrag
Unbefristet/befristet, Indexmiete, Staffelmiete — die häufigsten Risiken im Mietvertrag erkennen.
Dienstleistungsvertrag / Werkvertrag
Scope, Abnahme, Gewährleistung und Haftung in Agentur-/Freelancer-Verträgen prüfen.
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