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Arbeitsvertrag prüfen: Das sollten Sie vor der Unterschrift wissen

Von Redaktion VertragLotse

Die Freude über ein Jobangebot ist groß – doch bevor Sie den Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten Sie ihn gründlich prüfen. Viele Klauseln sind nachteilig oder sogar unwirksam.

Die wichtigsten Vertragsbestandteile

Tätigkeitsbeschreibung

Die Stellenbeschreibung sollte nicht zu eng, aber auch nicht zu weit gefasst sein. Eine zu weite Klausel wie „alle zumutbaren Tätigkeiten" ermöglicht dem Arbeitgeber, Sie beliebig einzusetzen.

Vergütung

Prüfen Sie neben dem Grundgehalt:

  • Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld) und Freiwilligkeitsvorbehalte

  • Überstundenregelung: Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten? Solche Klauseln sind oft unwirksam

  • Boni und Provisionen: Sind die Bedingungen klar definiert?


Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit muss im Vertrag stehen (§ 2 NachwG). Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt maximal 8 Stunden pro Tag, mit Ausnahmen bis 10 Stunden. Die Überstundenregelung sollte fair gestaltet sein.

Probezeit

Die Probezeit darf maximal 6 Monate betragen. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Urlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Mehr ist natürlich zulässig. Achten Sie auf Verfallklauseln.

Häufige problematische Klauseln

Überstundenpauschale

Klauseln wie „Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten" sind in der Regel unwirksam. Zulässig ist eine Pauschale nur, wenn die Anzahl der Überstunden klar begrenzt ist (z. B. „10 Überstunden pro Monat").

Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam mit Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Gehalts und einer Laufzeit von maximal 2 Jahren.

Ausschlussfristen

Ausschlussfristen müssen mindestens 3 Monate betragen und schriftlich vereinbart sein. Kürzere Fristen sind unwirksam. Der Mindestlohn darf nicht von Ausschlussfristen erfasst werden.

Versetzungsklausel

Eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, Sie an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, muss den Rahmen des billigen Ermessens wahren.

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