Arbeitsvertrag prüfen: Das sollten Sie vor der Unterschrift wissen
Die Freude über ein Jobangebot ist groß – doch bevor Sie den Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten Sie ihn gründlich prüfen. Viele Klauseln sind nachteilig oder sogar unwirksam.
Die wichtigsten Vertragsbestandteile
Tätigkeitsbeschreibung
Die Stellenbeschreibung sollte nicht zu eng, aber auch nicht zu weit gefasst sein. Eine zu weite Klausel wie „alle zumutbaren Tätigkeiten" ermöglicht dem Arbeitgeber, Sie beliebig einzusetzen.
Vergütung
Prüfen Sie neben dem Grundgehalt:
- Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld) und Freiwilligkeitsvorbehalte
- Überstundenregelung: Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten? Solche Klauseln sind oft unwirksam
- Boni und Provisionen: Sind die Bedingungen klar definiert?
Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit muss im Vertrag stehen (§ 2 NachwG). Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt maximal 8 Stunden pro Tag, mit Ausnahmen bis 10 Stunden. Die Überstundenregelung sollte fair gestaltet sein.
Probezeit
Die Probezeit darf maximal 6 Monate betragen. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Mehr ist natürlich zulässig. Achten Sie auf Verfallklauseln.
Häufige problematische Klauseln
Überstundenpauschale
Klauseln wie „Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten" sind in der Regel unwirksam. Zulässig ist eine Pauschale nur, wenn die Anzahl der Überstunden klar begrenzt ist (z. B. „10 Überstunden pro Monat").
Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam mit Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Gehalts und einer Laufzeit von maximal 2 Jahren.
Ausschlussfristen
Ausschlussfristen müssen mindestens 3 Monate betragen und schriftlich vereinbart sein. Kürzere Fristen sind unwirksam. Der Mindestlohn darf nicht von Ausschlussfristen erfasst werden.
Versetzungsklausel
Eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, Sie an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, muss den Rahmen des billigen Ermessens wahren.
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