BGH/BAG: Warum „Überstunden abgegolten" unwirksam ist
„Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten" – diese Klausel findet sich in vielen Arbeitsverträgen. Doch sie ist nach der Rechtsprechung des BAG in den meisten Fällen unwirksam.
Die Rechtsprechung
BAG-Urteil vom 01.09.2010 (Az. 5 AZR 517/09)
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Eine Klausel, die sämtliche Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgelten will, ist wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
Begründung
Der Arbeitnehmer kann bei Vertragsabschluss nicht erkennen, welche Leistung er für das vereinbarte Gehalt erbringen muss. Die Klausel ist zu unbestimmt, weil weder die Anzahl noch der Umfang der Überstunden begrenzt ist.
Wann eine Pauschalabgeltung wirksam sein kann
Eine Überstundenabgeltung ist wirksam, wenn:
- Eine konkrete Stundenzahl genannt wird (z. B. „bis zu 10 Überstunden pro Monat")
- Das Gehalt die Überstunden-Vergütung erkennbar mit einschließt
- Die Klausel transparent und verständlich formuliert ist
Besserverdienende
Bei Arbeitnehmern, deren Vergütung deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, kann eine stillschweigende Abgeltung angenommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die hohe Vergütung Überstunden mit umfasst.
Folgen der Unwirksamkeit
Ist die Klausel unwirksam, gelten die gesetzlichen Regelungen:
- Überstunden müssen vergütet werden (§ 612 BGB)
- Die übliche Vergütung ist der reguläre Stundenlohn
- Beachten Sie die Ausschlussfrist in Ihrem Vertrag
Praxisbeispiel
Herr M. hat einen Arbeitsvertrag mit der Klausel „Erforderliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten." Er leistet regelmäßig 15 Überstunden pro Monat.
Ergebnis: Die Klausel ist unwirksam. Herr M. kann die Vergütung aller Überstunden nachfordern – allerdings nur im Rahmen der Ausschlussfrist.
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