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Arbeitsvertrag (B2B HR-Standard) prüfen lassen

Unsere KI prüft Ihren B2B-Arbeitsvertrag auf Risiken der Scheinselbständigkeit, angemessene Haftungsregelungen und faire Vergütungskonditionen.

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Was wird geprüft?

Laufzeit & Kündigung

Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen, Sonderkündigung

Arbeitsrecht-Spezifika

Probezeit, Überstunden, Ausschlussfristen, Boni

Beschränkungen & Verbote

Wettbewerbsverbot, Nutzungsrechte, Untervermietung, Haustiere

Zahlung & Verzug

Zahlungsfristen, Mahnkosten, Verzugszinsen

Gerichtsstand & Rechtswahl

Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlichtung, Schiedsklauseln

Ungewöhnliche Klauseln

Outlier-Detection: ungewöhnliche, unklare oder überraschende Klauseln

Was den Geschäftsführer- oder Vorstandsvertrag ausmacht

Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers oder eines AG-Vorstands ist rechtlich ein Sonderfall: Obwohl er die Tätigkeit einer Leitungsperson regelt, ist der Organvertreter in der Regel kein Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Damit gilt überwiegend Dienstvertragsrecht (§ 611 ff. BGB), nicht das Arbeitsrecht – Kündigungsschutzgesetz und Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) greifen meist nicht. Diese Einordnung als B2B-naher Dienstvertrag erweitert die Vertragsfreiheit erheblich und schwächt die AGB-Inhaltskontrolle ab, weshalb deutlich schärfere Klauseln zulässig sind als im Arbeitsvertrag.

Typische Bestandteile sind:

  • Bestellung und Anstellung (die organschaftliche Bestellung ist vom schuldrechtlichen Vertrag zu trennen)
  • Vergütung mit Fixum, Tantieme und ggf. Bonus- oder Zielvereinbarungen
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Ressortzuständigkeit, Weisungsbindung an die Gesellschafterversammlung
  • Laufzeit, Verlängerung und Koppelungsklauseln zwischen Abberufung und Vertragsende
  • D&O-Versicherung, Haftungsregelungen, Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung

Häufige Risiko-Klauseln und Fehlerquellen

Gerade die Verzahnung von Organstellung und Anstellung birgt Fallstricke:

  • Koppelungsklausel: Eine Abberufung als Organ soll automatisch den Anstellungsvertrag beenden. Solche Klauseln sind nur in engen Grenzen wirksam – wer hier zu pauschal formuliert, riskiert ungewollte Bindung oder Streit über Restvergütung.
  • Haftung und D&O: Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG, Vorstände nach § 93 AktG, bei Sorgfaltspflichtverletzungen sogar persönlich und unbegrenzt. Fehlt eine D&O-Deckung oder ist der Selbstbehalt zu hoch, wird das schnell existenzbedrohend.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Anders als bei Arbeitnehmern ist eine Karenzentschädigung nicht zwingend, aber zu weite örtliche oder zeitliche Verbote können nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein.
  • Vergütungs- und Tantiemeklauseln: Unklare Bemessungsgrundlagen oder einseitige Anpassungsvorbehalte führen regelmäßig zu Auseinandersetzungen.
  • Freistellung und Abfindung bei vorzeitiger Beendigung – oft lückenhaft geregelt.

Worauf Sie konkret achten sollten

  • Prüfen Sie, ob Bestellung und Anstellung sauber getrennt und die Beendigungsmechanismen aufeinander abgestimmt sind.
  • Kontrollieren Sie Kündigungsfristen und Mindestlaufzeit – ein ordentliches Kündigungsrecht kann vertraglich ausgeschlossen oder verlängert sein.
  • Lassen Sie die D&O-Versicherung (Deckungssumme, Nachhaftung, Selbstbehalt) verbindlich im Vertrag verankern, nicht nur als Absichtserklärung.
  • Bewerten Sie das Wettbewerbsverbot auf Reichweite und Entschädigung.
  • Achten Sie auf Datenschutzpflichten (DSGVO) bei Zugriff auf personenbezogene Daten sowie auf klare Geheimhaltungs- und Rückgaberegelungen.

Praxis-Tipp

Ein verbreiteter Fehler ist es, einen Geschäftsführervertrag nach einer Arbeitsvertrags-Vorlage zu gestalten – die Schutzmechanismen passen schlicht nicht. Lesen Sie Vergütung, Haftung und Beendigung immer im Zusammenhang. Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine KI-Analyse von VertragLotse prüft die kritischen Klauseln Ihres Vertrags in Sekunden und zeigt, wo Nachverhandlungsbedarf besteht.

Kritische Klauseln im Arbeitsvertrag B2B

Häufige Fragen

Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein formal selbständiger Auftragnehmer tatsächlich wie ein Arbeitnehmer eingegliedert ist: feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit, keine eigenen Kunden, Nutzung betrieblicher Mittel.
Welche Risiken birgt Scheinselbständigkeit?
Bei festgestellter Scheinselbständigkeit drohen Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (bis zu vier Jahre rückwirkend), Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber.

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