Arbeitsvertrag (B2B HR-Standard) prüfen lassen
Unsere KI prüft Ihren B2B-Arbeitsvertrag auf Risiken der Scheinselbständigkeit, angemessene Haftungsregelungen und faire Vergütungskonditionen.
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Was wird geprüft?
Laufzeit & Kündigung
Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen, Sonderkündigung
Arbeitsrecht-Spezifika
Probezeit, Überstunden, Ausschlussfristen, Boni
Beschränkungen & Verbote
Wettbewerbsverbot, Nutzungsrechte, Untervermietung, Haustiere
Zahlung & Verzug
Zahlungsfristen, Mahnkosten, Verzugszinsen
Gerichtsstand & Rechtswahl
Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlichtung, Schiedsklauseln
Ungewöhnliche Klauseln
Outlier-Detection: ungewöhnliche, unklare oder überraschende Klauseln
Was den Geschäftsführer- oder Vorstandsvertrag ausmacht
Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers oder eines AG-Vorstands ist rechtlich ein Sonderfall: Obwohl er die Tätigkeit einer Leitungsperson regelt, ist der Organvertreter in der Regel kein Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Damit gilt überwiegend Dienstvertragsrecht (§ 611 ff. BGB), nicht das Arbeitsrecht – Kündigungsschutzgesetz und Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) greifen meist nicht. Diese Einordnung als B2B-naher Dienstvertrag erweitert die Vertragsfreiheit erheblich und schwächt die AGB-Inhaltskontrolle ab, weshalb deutlich schärfere Klauseln zulässig sind als im Arbeitsvertrag.
Typische Bestandteile sind:
- Bestellung und Anstellung (die organschaftliche Bestellung ist vom schuldrechtlichen Vertrag zu trennen)
- Vergütung mit Fixum, Tantieme und ggf. Bonus- oder Zielvereinbarungen
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Ressortzuständigkeit, Weisungsbindung an die Gesellschafterversammlung
- Laufzeit, Verlängerung und Koppelungsklauseln zwischen Abberufung und Vertragsende
- D&O-Versicherung, Haftungsregelungen, Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung
Häufige Risiko-Klauseln und Fehlerquellen
Gerade die Verzahnung von Organstellung und Anstellung birgt Fallstricke:
- Koppelungsklausel: Eine Abberufung als Organ soll automatisch den Anstellungsvertrag beenden. Solche Klauseln sind nur in engen Grenzen wirksam – wer hier zu pauschal formuliert, riskiert ungewollte Bindung oder Streit über Restvergütung.
- Haftung und D&O: Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG, Vorstände nach § 93 AktG, bei Sorgfaltspflichtverletzungen sogar persönlich und unbegrenzt. Fehlt eine D&O-Deckung oder ist der Selbstbehalt zu hoch, wird das schnell existenzbedrohend.
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Anders als bei Arbeitnehmern ist eine Karenzentschädigung nicht zwingend, aber zu weite örtliche oder zeitliche Verbote können nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein.
- Vergütungs- und Tantiemeklauseln: Unklare Bemessungsgrundlagen oder einseitige Anpassungsvorbehalte führen regelmäßig zu Auseinandersetzungen.
- Freistellung und Abfindung bei vorzeitiger Beendigung – oft lückenhaft geregelt.
Worauf Sie konkret achten sollten
- Prüfen Sie, ob Bestellung und Anstellung sauber getrennt und die Beendigungsmechanismen aufeinander abgestimmt sind.
- Kontrollieren Sie Kündigungsfristen und Mindestlaufzeit – ein ordentliches Kündigungsrecht kann vertraglich ausgeschlossen oder verlängert sein.
- Lassen Sie die D&O-Versicherung (Deckungssumme, Nachhaftung, Selbstbehalt) verbindlich im Vertrag verankern, nicht nur als Absichtserklärung.
- Bewerten Sie das Wettbewerbsverbot auf Reichweite und Entschädigung.
- Achten Sie auf Datenschutzpflichten (DSGVO) bei Zugriff auf personenbezogene Daten sowie auf klare Geheimhaltungs- und Rückgaberegelungen.
Praxis-Tipp
Ein verbreiteter Fehler ist es, einen Geschäftsführervertrag nach einer Arbeitsvertrags-Vorlage zu gestalten – die Schutzmechanismen passen schlicht nicht. Lesen Sie Vergütung, Haftung und Beendigung immer im Zusammenhang. Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine KI-Analyse von VertragLotse prüft die kritischen Klauseln Ihres Vertrags in Sekunden und zeigt, wo Nachverhandlungsbedarf besteht.
Kritische Klauseln im Arbeitsvertrag B2B
Probezeitklausel
Während der Probezeit (max. 6 Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Überstundenklausel
Pauschalabgeltung von Überstunden ("sind mit dem Gehalt abgegolten") ist nur wirksam, wenn eine Höchstgrenze angegeben ist.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Verbietet Tätigkeit bei Konkurrenten nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Nur wirksam mit Karenzentschädigung.
Ausschlussfrist / Verfallklausel
Begrenzt die Zeit, in der Ansprüche geltend gemacht werden können. Muss mindestens 3 Monate betragen.
Befristung Arbeitsvertrag
Befristung ohne Sachgrund max. 2 Jahre mit max. 3 Verlängerungen. Sachgrundbefristung hat keine Höchstdauer.
Versetzungsklausel
Erlaubt dem Arbeitgeber die Zuweisung anderer Tätigkeiten oder Arbeitsorte. Muss billigem Ermessen entsprechen.
Geheimhaltungsklausel (Arbeitsvertrag)
Verpflichtet zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach Vertragsende.
Rückzahlungsklausel Fortbildung
Verpflichtet zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei frühzeitigem Ausscheiden. Bindungsdauer muss angemessen sein.
Homeoffice-/Remote-Work-Klausel
Regelt Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten: Erreichbarkeit, Ausstattung, Arbeitsschutz und Widerrufsvorbehalt.
Betriebsübergang (§ 613a BGB)
Bei Unternehmensverkauf gehen Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über. Widerspruchsrecht innerhalb 1 Monat.
Häufige Fragen
Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?
Welche Risiken birgt Scheinselbständigkeit?
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