Vertragsrecht

AGB-Kontrolle

Die AGB-Kontrolle ist die gesetzliche Inhaltsprüfung vorformulierter Vertragsklauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen), die unangemessen benachteiligende Bedingungen unwirksam macht.

Auch bekannt als: AGB-Inhaltskontrolle, Inhaltskontrolle, Klauselkontrolle

Was ist die AGB-Kontrolle?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen einseitig vorgibt: das berühmte "Kleingedruckte" in Handy-Verträgen, Mietverträgen, Versicherungspolicen oder Online-Shop-Bedingungen. Weil der Kunde diese Klauseln nicht aushandeln kann, schützt das Gesetz ihn vor unfairen Bedingungen. Diese Prüfung nennt man AGB-Kontrolle. Sie ist in den Paragrafen 305 bis 310 BGB geregelt.

Die Kontrolle läuft in mehreren Stufen ab. Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (Paragraf 305 BGB) und nicht überraschend ist (Paragraf 305c BGB). Dann folgt die eigentliche Inhaltskontrolle (Paragrafen 307 bis 309 BGB): Klauseln, die den Kunden "unangemessen benachteiligen", sind unwirksam. Paragraf 308 enthält Verbote mit Wertungsspielraum, Paragraf 309 sogenannte Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, etwa unzulässige Pauschalierungen von Schadensersatz oder zu lange Vertragsbindungen.

Konkrete Beispiele

Typische unwirksame Klauseln sind: eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25 Euro bei verspäteter Zahlung ohne Nachweis, eine automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate (seit der Reform 2022 nur noch monatliche Verlängerung erlaubt) oder ein vollständiger Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit. Wird eine Klausel gekippt, gilt nach Paragraf 306 BGB der Rest des Vertrags weiter, und an die Stelle der Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

Worauf achten

Sie müssen unwirksame Klauseln nicht hinnehmen, nur weil Sie unterschrieben haben. Eine gegen Paragraf 307 BGB verstoßende Bedingung ist automatisch nichtig. Prüfen Sie besonders Kündigungsfristen, Verlängerungsregeln und Gebührenklauseln. Im Zweifel lohnt sich der Hinweis auf die Unwirksamkeit, eine Verbraucherzentrale oder rechtlicher Rat, bevor Sie Forderungen aus dem Kleingedruckten zahlen.

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