Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe des Bundes. Er wird nicht direkt auf das Einkommen erhoben, sondern als Aufschlag auf eine andere Steuer: Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer. Der Zuschlagssatz beträgt 5,5 Prozent dieser Steuer. Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG 1995). Eingeführt wurde der Soli ursprünglich befristet 1991, dauerhaft dann ab 1995 zur Finanzierung der deutschen Einheit.
Seit dem Jahr 2021 wurde der Soli für die große Mehrheit der Steuerzahler abgeschafft. Möglich macht das eine hohe Freigrenze: Bis zu einer festgesetzten Einkommensteuer von 19.950 Euro (Stand 2025, für Zusammenveranlagte 39.900 Euro) fällt gar kein Soli mehr an. Oberhalb dieser Grenze setzt eine Milderungszone ein, in der der Zuschlag langsam ansteigt, statt sofort voll zu greifen. Erst bei sehr hohen Einkommen wird wieder der volle Satz von 5,5 Prozent erreicht.
Wo der Soli weiterhin gilt
Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) wird der Soli unverändert mit 5,5 Prozent einbehalten, sobald der Sparer-Pauschbetrag überschritten ist. Auch Kapitalgesellschaften zahlen weiter auf ihre Körperschaftsteuer.
Worauf achten
Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide und Bankabrechnungen: Bei Kapitalerträgen lohnt sich ein Freistellungsauftrag bei der Bank, damit Soli und Steuer erst nach Ausschöpfen des Pauschbetrags abgezogen werden. Wer überzahlt hat, holt sich den Betrag über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurück. Behalten Sie zudem im Blick, dass die Freigrenze regelmäßig angepasst wird, sodass sich Ihre Soli-Pflicht von Jahr zu Jahr ändern kann.