Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Wer ein Darlehen mit fester Zinsbindung vorzeitig ablöst, etwa weil ein Haus verkauft oder umgeschuldet wird, durchbricht die vereinbarte Laufzeit. Der Bank entgeht dadurch der Zins, mit dem sie bis zum Ende der Zinsbindung gerechnet hatte. Diesen entgangenen Zinsschaden darf sie als Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Rechtsgrundlage ist Paragraf 490 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 502 BGB, der den Anspruch und seine Obergrenzen regelt.
Berechnet wird der Schaden meist nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode: Die Bank stellt sich, als hätte sie das zurückgezahlte Geld in sicheren Pfandbriefen neu angelegt, und bildet die Differenz zum ursprünglich vereinbarten Zins ab. Ein Beispiel: Bei einer Restschuld von 200.000 Euro, drei Jahren verbleibender Zinsbindung und einem Zinsnachteil von rund zwei Prozent kann schnell eine Forderung im Bereich von 8.000 bis 12.000 Euro entstehen. Bei Verbraucherdarlehen ist die Entschädigung gedeckelt: höchstens ein Prozent der Restschuld (bei Restlaufzeit über einem Jahr) beziehungsweise 0,5 Prozent (unter einem Jahr).
Worauf achten
Nach zehn Jahren ab Vollauszahlung können Sie jedes Darlehen mit sechs Monaten Frist kündigen, ohne Entschädigung zu zahlen (Paragraf 489 BGB). Prüfen Sie außerdem die Widerrufsbelehrung im Vertrag: War sie fehlerhaft, kann der Anspruch der Bank ganz entfallen. Lassen Sie die geforderte Summe unbedingt unabhängig nachrechnen, etwa durch die Verbraucherzentrale, denn Banken berechnen den Schaden häufig zu hoch. Sondertilgungsrechte und ein bereits genehmigter Hausverkauf stärken Ihre Position. Holen Sie vor jeder Unterschrift eine schriftliche, nachvollziehbare Aufstellung ein.